Seit 1. 1. 2004 kommt es gem. § 19 Abs 1 UStG bei allen steuerpflichtigen sonstigen Leistungen und Werklieferungen, die ein ausländischer Unternehmer in Österreich an einen (in- oder ausländischen) Unternehmer oder eine Körperschaft öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde) erbringt, zum Übergang der Steuerschuld („Reverse Charge“). Das Gesetz sieht jedoch - zum Unterschied von anderen Stellen im UStG - keine Einschränkung auf Leistungen, die für das Unternehmen ausgeführt werden, vor.

