Umlaufvermögen (und dazu gehören auch noch nicht abgerechnete Fertigungsaufträge) ist nach Österreichischem Handelsrecht grundsätzlich mit den Anschaffungs- oder HersteIlungskosten, vermindert um allfällige Abschreibungen anzusetzen. Für Aufträge, deren Ausführung sich über mehr als zwölf Monate erstreckt, dürfen unter bestimmten Voraussetzungen auch angemessene Teile der Verwaltungs- und Vertriebskosten angesetzt werden. Gewinne sind dabei außer Acht zu lassen, da diese nach dem Prinzip der kaufmännischen Vorsicht erst mit Abnahme der Lieferung oder Leistung als realisiert gelten („Completed Contract“ Methode).

