Nun die meisten glauben, eine EAR ist dann anzuwenden, wenn man es sich einfacher machen will, so zu sagen eine abgespeckte Buchhaltung („Buchhaltung light“). Was erwarten sich Unternehmer in diesem Zusammenhang eigentlich als Vereinfachung? Um es gleich vorweg zu sagen: Belege müssen genauso gesammelt und aufgezeichnet werden wie für eine Buchhaltung. Das bleibt keinem Steuerpflichtigen erspart. Allerdings gibt es hinsichtlich des Zeitpunktes und der Art der Aufzeichnungen gewisse Erleichterungen. Wer sich diese Aufzeichnungspflichten perfekt organisiert, der genießt tatsächlich die sich daraus ergebende Erleichterungen in der täglichen Praxis. Und das ist auch die Absicht des § 4 Abs 3 EStG 1988.

