Das Handelsrecht verlangt die “planmäßige Abschreibung" der Vermögensgegenstände. Die Art der Abschreibung ist freigestellt, muss aber im Anhang erwähnt werden.
Konkrete Abschreibungssätze sind im HGB nicht festgelegt. In der Praxis wird auch im handelsrechtlichen Jahresabschluss die steuerlich vorgeschriebene lineare AfA berücksichtigt.

