Die strengen formellen Bestimmungen über die Ausstellung von Rechnungen sind im Zusammenhang mit dem damit verbundenen Vorsteuerabzug zu sehen. So ist eine ordnungsgemäße Rechnung eine Grundvoraussetzung dafür, dass die von einem anderen Unternehmer in einer Rechnung gesondert ausgewiesene Steuer für Leistungen, die für das Unternehmen erbracht werden, als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Diese ordnungsgemäße Rechnung muss eben die in § 11 UStG geregelten Formvorschriften erfüllen. Daraus ergibt sich auch, dass Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze an andere Unternehmer für deren Unternehmen ausführen, verpflichtet sind1, den Formvorschriften entsprechende Rechnungen auszustellen. Es handelt sich hier um einen zivilrechtlich einklagbaren Anspruch.

