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Kontrollieren Sie die Belege Ihrer Kunden?, Heft 18/2004

Claudia LippertBÖB 2004, 18

SBH und dipl. Wifi-Trainerin im Bereich Personalverrechnung

www.lippert.at

Gem. § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer, der die in dieser Gesetzesstelle angeführten Erfordernisse erfüllt, die von anderen Unternehmern in einer Rechnung an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen.

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