Seit der Wiedereinführung des Gewerblichen Buchhalters 1999 durften diese nur für Unternehmen tätig werden, die die doppelten Umsatzgrenzen des § 125 BAO idF BGBl I 1998/9 nicht überschritten (Die Kunden Gewerblicher Buchhalter mussten daher weniger als EUR 800.000,-, Lebensmittelhändler weniger als EUR 1,2 Mio. Umsatz haben).

