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Gewerbliche Buchhalter dürfen auch für große Betriebe tätig seinVfGH hob Beschränkung auf, Heft 18/2004

DDr. Leo GottschamelBÖB 2004, 9

Seit der Wiedereinführung des Gewerblichen Buchhalters 1999 durften diese nur für Unternehmen tätig werden, die die doppelten Umsatzgrenzen des § 125 BAO idF BGBl I 1998/9 nicht überschritten (Die Kunden Gewerblicher Buchhalter mussten daher weniger als EUR 800.000,-, Lebensmittelhändler weniger als EUR 1,2 Mio. Umsatz haben).

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