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Internes Kontrollsystem, Heft 16/2003

Mag. Monika HöglerBÖB 2003, 41

Revisionsassistentin bei Hübner & Hübner

Sowohl das GmbH-Gesetz als auch das Aktiengesetz verlangen die Einrichtung eines internen Kontrollsystems (§ 22 GmbHG, § 82 AktG). Nach dem Gesetzeswortlaut haben der Vorstand bzw. die Geschäftsführer Vorsorge zu treffen, dass ein Rechnungswesen und ein internes Kontrollsystem geführt werden, die den Anforderungen des Unternehmens entsprechen.

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