§14 Abs.1 Abfertigungsrückstellung
Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5 %, für die folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45 % der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden.

