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Betrieb und Steuern: Neuerungen Teil 3, Heft 13/2003

BÖB 2003, 9

§14 Abs.1 Abfertigungsrückstellung

Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2001 enden, kann eine Abfertigungsrückstellung im Ausmaß bis zu 47,5 %, für die folgenden Wirtschaftsjahre eine solche bis zu 45 % der am Bilanzstichtag bestehenden fiktiven Abfertigungsansprüche gebildet werden.

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