Verpflichtung zur Einreichung der UVA ab 01/2003
Auf Grund des § 21 Abs. 1 UStG 1994 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, durch Verordnung vor zusehen, dass in bestimmten Fällen die Verpflichtung zur Einreichung einer Umsatzsteuervoranmeldung (UVA) für Unternehmer entfällt. Bis einschließlich der Voranmeldung für den Zeitraum Dezember 2002 ist die Abgabe der UVA nur in den Fällen vorgeschrieben gewesen, wo für den Voranmeldungszeitraum ein Überschuss geltend gemacht wurde oder die sich ergebende Vorauszahlung vorschriftswidrig entweder gar nicht, nur zum Teil oder verspätet entrichtet wurde bzw. wenn man vom Finanzamt zur laufenden Abgabe von UVA`s aufgefordert wurde (z. B. weil unpünktlich bezahlt wurde).