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Leserbriefe, Heft 13/2003

BÖB 2003, 52

?Frage: Auflösung unversteuerter Rücklagen

Es geht um eine GmbH u. Co. KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter. Nach § 232 Abs 4 HGB müssen die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gesondert angeführt werden. Nach Meinung unseres Rechtsvertreters bezieht sich dieses Wahlrecht auf eine gewinnerhöhende Auflösung dieser Rücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Umbuchung auf die Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter.

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