?Frage: Auflösung unversteuerter Rücklagen
Es geht um eine GmbH u. Co. KG ohne persönlich haftenden Gesellschafter. Nach § 232 Abs 4 HGB müssen die Zuführungen zu unversteuerten Rücklagen sowie die Erträge aus deren Auflösung entweder in der Gewinn- und Verlustrechnung oder im Anhang gesondert angeführt werden. Nach Meinung unseres Rechtsvertreters bezieht sich dieses Wahlrecht auf eine gewinnerhöhende Auflösung dieser Rücklagen in der Gewinn- und Verlustrechnung oder eine Umbuchung auf die Kapitalkonten der einzelnen Gesellschafter.

