?Halber Vorsteuerabzug bei Kundenbewirtung mit Werbecharakter
Gemäß den USt-Richtlinien dürfen nach Rz 1926 nur 50 % der Vorsteuer geltend gemacht werden. Diese Meinung wurde auch im “Bilanzbuchhalter" 10/2002 Seite 14 vertreten, mit dem Hinweis, dass eine Änderung des Vorsteuerabzugsverbotes auf Grund der Rechtssprechung des EuGH abzuwarten bleibt. Nun wird aber von Steuerberatern teilweise die Ansicht vertreten, dass auf Grund der EuGH Urteile Rs. C-177/99 und C- 1818/99 schon jetzt rückwirkend ab 1.1.2002 der ungekürzte Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Welche Vorgangsweise ist empfehlenswert?

