Bei Bezügen nach § 67 Abs. 7 EStG 1988 (Prämien für Verbesserungsvorschläge, Prämien für Diensterfindungen) gilt für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2003 ein um 15% angehobenes Jahressechstel.Für Lohnzahlungszeiträume ab 1. Jänner 2003 gilt (also noch nicht für die Übermittlung, welche das Jahr 2002 betreffen):