Gruppenleiterin der Großbetriebsprüfung Graz
TEIL 2 - Die Besteuerung
1.3.1 Die Körperschaftsteuer (KöSt)
Vereine sind als juristische Personen des privaten Rechts grundsätzlich unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Gemäß § 5 Z 6 KStG 1988 sind aber Vereine, welche begünstigte Zwecke verfolgen, mit dem unmittelbaren Vereinsbereich von der unbeschränkten KöSt-Pflicht befreit.

