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Aufpassen bei Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten!Teil 2, Heft 11/2002

Von Mag. iur. Markus Urbanz, MMASBÖB 2002, 32

​​Vergebührung von Mietverträgen

Jeder schriftliche Mietvertrag, der vom Vermieter und vom Mieter unterfertigt wird, muß beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern vergebührt werden (in Wien: 1030 Wien, Vordere Zollamtstraße 5). Das auszufüllende Formular findet man auf

http://www.bmf . gv. at/service/ startframe.htm?Typ=formulare).

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