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Aufpassen bei Mietverträgen über Geschäftsräumlichkeiten! Teil 1, Heft 10/2002

Mag. Markus Urbanz, MMASBÖB 2002, 29

Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (=MRG):

Ist das Gebäude vor dem 1.7.1953 errichtet worden, unterliegt der Mietvertrag über Geschäftsräume zur Gänze dem MRG; bei jüngeren Gebäuden findet das MRG nur teilweise Anwendung, d.h.: es gelten nur einzelne Bestimmungen des MRG (wie z.B.: Mietrecht im Todesfall, Befristung, Kündigungsschutz, nicht jedoch Erhaltungspflichten des Vermieters, Mietzinsobergrenzen oder Investitionskostenersatz).

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