Anwendungsbereich des Mietrechtsgesetzes (=MRG):
Ist das Gebäude vor dem 1.7.1953 errichtet worden, unterliegt der Mietvertrag über Geschäftsräume zur Gänze dem MRG; bei jüngeren Gebäuden findet das MRG nur teilweise Anwendung, d.h.: es gelten nur einzelne Bestimmungen des MRG (wie z.B.: Mietrecht im Todesfall, Befristung, Kündigungsschutz, nicht jedoch Erhaltungspflichten des Vermieters, Mietzinsobergrenzen oder Investitionskostenersatz).

