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UMSATZSTEUER-STEUERSATZERHÖHUNG, Heft 3/2000

Franz GerhardBÖB 2000, 10

Mit 1. Juni 2000 hat sich der Steuersatz für Speisen und zum Verzehr an Ort und Stelle auf 14% erhöht. Ein Verzehr an Ort und Stelle wird dann angenommen, wenn die Vorrichtungen an Ort und Stelle (dazu genügt ein einfaches Pult) zum sofortigen Verzehr bereitgehalten werden. Erfolgt bei Tankstellen, Raststätten und dergleichen ein Verkauf von Speisen in gesonderten Verkaufsräumen, kommt der Steuersatz von 10% zur Anwendung, auch wenn in anderen Räumlichkeiten "Verzehrvorrichtungen" vorhanden sind.

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