Arbeitet ein Dienstnehmer, obwohl bereits ein Pensionsantritt möglich wäre, muss seitens Lohnverrechnung geprüft werden, ob Anspruch auf die Bonusphase besteht.
Allgemein
Damit die Pensionsversicherungsbeiträge (Abschlag A15) für die Dienstnehmer- sowie Dienstgeberseite verringert werden dürfen, müssen bestimmte Kriterien erfüllt sein.

