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Kein Nachweis einer konkreten Beeinträchtigung der Berufsausbildung durch die COVID-19-Krise erforderlich

BFG und HöchstgerichteSteuerrechtRudolf WankeBFGjournal 2026, 100 - 104 Heft 3 v. 2.4.2026

Gemäß § 2 Abs 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b und lit d bis j leg cit „im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise“ nach Maßgabe näherer Regelungen „unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise“

Ein Nachweis, dass es im konkreten Einzelfall zu einer Beeinträchtigung gekommen ist, ist nicht erforderlich.

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