Gemäß § 2 Abs 9 FLAG 1967 verlängert sich die Anspruchsdauer für den Bezug von Familienbeihilfe nach § 2 Abs 1 lit b und lit d bis j leg cit „im Zusammenhang mit der COVID-19-Krise“ nach Maßgabe näherer Regelungen „unabhängig von der Dauer der Beeinträchtigung durch diese Krise“.
Ein Nachweis, dass es im konkreten Einzelfall zu einer Beeinträchtigung gekommen ist, ist nicht erforderlich.

