Einer österreichischen Privatstiftung wurden im Erbweg Anteile an zwei spanischen Immobiliengesellschaften zugewendet. Auf diesen Vorgang wurde sowohl spanische Körperschaftsteuer als auch österreichische Stiftungseingangssteuer erhoben. Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob für die anfallende Doppelbesteuerung eine Entlastung gem § 48 BAO erfolgen kann.

