Unter der Bezeichnung „Knaster“ werden (zB im Internet) zum Rauchen geeignete Kräutermischungen ohne nikotinhaltigen Tabak angeboten.
Im Streitfall hatte das BFG zu prüfen, ob für einen in Österreich ansässigen Unternehmer durch den Bezug einer solchen Ware aus Deutschland die Tabaksteuerschuld entsteht und welcher Betrag zutreffendenfalls zur Ermittlung der Bemessungsgrundlagen heranzuziehen ist.

