Im vorliegenden Verfahren vor dem BFG war strittig, ob Einnahmen aus Spekulationsgeschäften mit Krypto-Assets auch dann als steuerlich zugeflossen gelten, wenn die Hausbank die Überweisung des Veräußerungserlöses von der Krypto-Plattform ablehnt und das Guthaben erneut in die ursprünglich gehaltenen Krypto-Assets investiert wird.
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