Aus dem Drittland im Postverkehr einlangende Sendungen werden beim „Verzollungspostamt“ zur Zollabfertigung vorbereitet. Die Post tritt dabei als Vertreterin des Empfängers auf, deren Aufgabe es ist, eine Zollanmeldung zu erstellen und diese anschließend elektronisch an das Zollamt zu übermitteln. Wenn der Post nicht alle Unterlagen/Angaben vorliegen, die zur Erstellung der Zollanmeldung erforderlich sind, fordert sie den Empfänger zur Mitwirkung auf. Falls der Empfänger dieser Aufforderung nicht entspricht, wird die Sendung an den Absender retourniert. Im Streitfall wandte sich ein Rechtsanwalt in eigener Sache wegen einer solchen Retournierung an das Bundesfinanzgericht. Er wählte dazu das Rechtsschutzinstrument der Maßnahmenbeschwerde gem § 283 BAO. Das Bundesfinanzgericht wies diese Maßnahmenbeschwerde als unzulässig zurück.

