In gegenständlichen Fällen wurden basierend auf Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Rahmenverträgen Einzelleasingverträge abgeschlossen, welche der Gebühr gem § 33 TP 5 Abs 1 Z 1 GebG unterlagen. Strittig war die gebührenrechtliche Vertragslaufzeit, insbesondere bei Kündigung vor Ablauf der Grundmietdauer (Kalkulationsbasisdauer).
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