Vor dem BFG war im gegenständlichen Beschwerdefall strittig, ob bei der Ermittlung der Kommunalsteuer-Bemessungsgrundlage dem Unternehmerwagnis Bedeutung beizumessen ist. Strittig war außerdem, ob auf die Art der Tätigkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers (Gs-Gf) für seine Gesellschaft abzustellen ist und ob Betriebsausgaben aus dem eigenen Betrieb des Gs-Gf von der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer in Abzug zu bringen sind.

