Das FLAG 1967 kennt keine bescheidmäßige Zuerkennung von Familienbeihilfe. Vertritt das BFG in einem Beschwerdeverfahren die Ansicht, Familienbeihilfe (und damit auch Kinderabsetzbetrag) stehe entgegen der Auffassung des Finanzamts zu, ist der gemäß § 13 FLAG 1967 ergangene Abweisungsbescheid durch das BFG nach § 279 BAO ersatzlos aufzuheben. Wird entbehrlicherweise zusätzlich im Spruch ausdrücklich ausgeführt, dass Familienbeitrag und Kinderabsetzbetrag zustehe, schadet dies nichts.

