Nach der Handelsvertreter-Pauschalierungsverordnung des BMF können bei „einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993“ ua im Rahmen der Gewinnermittlung bestimmte Betriebsausgaben mit Durchschnittssätzen angesetzt werden. Im Bereich der Versicherungsvermittlung ist umstritten, ob ausschließlich Versicherungsagenten die Handelsvertreterpauschalierung in Anspruch nehmen können, oder ob diese auch Versicherungsmaklern zusteht. Das BFG hatte sich in seinem Erkenntnis vom 25. 2. 2025, RV/6100030/2024, mit dieser Frage und darüber hinaus auch mit der – in der Literatur ebenfalls umstrittenen – Frage der ertragsteuerlichen Behandlung sog Nutzungseinlagen in eine inländische Körperschaft zu befassen.

