Für Selbstanzeigen zu Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG gelten zur Erlangung einer strafaufhebenden Wirkung die Bestimmungen des § 29 FinStrG. Eine elektronische Nachmeldung bisher nicht, unrichtig oder unvollständig gemeldeter Daten an die Registerbehörde ist nicht gefordert, die Darlegungs- und Offenlegungsverpflichtung ergibt sich aus § 29 Abs 1 FinStrG.

