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Selbstanzeige zu einer Meldepflichtverletzung nach § 15 Abs 4 WiEReG

SteuerrechtAufsatzMichaela SchmutzerBFGjournal 2025, 36 - 40 Heft 1 v. 15.1.2025

Für Selbstanzeigen zu Meldepflichtverletzungen nach dem WiEReG gelten zur Erlangung einer strafaufhebenden Wirkung die Bestimmungen des § 29 FinStrG. Eine elektronische Nachmeldung bisher nicht, unrichtig oder unvollständig gemeldeter Daten an die Registerbehörde ist nicht gefordert, die Darlegungs- und Offenlegungsverpflichtung ergibt sich aus § 29 Abs 1 FinStrG.

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