Ein österreichisches Kreditinstitut wurde im Rahmen eines ausländischen Amtshilfeersuchens um Auskunft gem § 2 Abs 3 iVm § 3 Abs 1 ADG ersucht. Knapp sechs Monate nach Übermittlung der angeforderten Unterlagen an das CLO stellte dieses eine E-Rechnung über angefallene Auslagen. Das BFG hatte darüber zu entscheiden, ob die Geltendmachung rechtzeitig erfolgte.
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