Der Beschwerdeführer ist ein in Österreich ansässiger Pilot, der im Streitjahr 2022 bei einer Fluggesellschaft mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Malta beschäftigt war. Strittig war, ob seine Einkünfte der österreichischen Besteuerung unterliegen oder das Besteuerungsrecht DBA-rechtlich Malta zuzuweisen ist und Österreich daher die Einkünfte freizustellen hat.

