Der VwGH hatte unlängst Gelegenheit, seine Rechtsprechung zum Beginn eines Universitätsstudiums in Erinnerung zu rufen, nämlich – auch mit Wirksamkeit für die Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 (§ 6 Abs 2 lit a FLAG 1967) – gemäß § 60 Abs 4 UG mit der Zulassung des Kindes zum Studium als ordentlicher Studierender. Nunmehr entschied der Gerichtshof, abermals infolge einer Amtsrevision, zu welchem Zeitpunkt ein Universitätsstudium endet, nämlich gemäß § 68 Abs 1 Z 6 UG mit dem Zeitpunkt der positiven Beurteilung der letzten Prüfung und (bei späterer Beurteilung) nicht bereits mit der Ablegung dieser Prüfung. Mit diesem Zeitpunkt endet bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen frühestens der Anspruch auf Familienbeihilfe.

