Anders als die Feststellung von Einkünften wirkt die Festsetzung der Umsatzsteuer nicht gegenüber den Gesellschaftern, sondern nur gegenüber der Personengesellschaft. Der Gesellschafter einer OG ist folglich im Umsatzsteuerverfahren der Personengesellschaft weder antrags- noch beschwerdelegitimiert.
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