Gemäß § 108c EStG 1988 können Körperschaften für eigenbetriebliche Forschung und experimentelle Entwicklung sowie für Auftragsforschung unter Einsatz wissenschaftlicher Methoden eine Forschungsprämie in Höhe von jeweils 14 % der prämienbegünstigten Forschungsaufwendungen (-ausgaben) geltend machen. Im hier besprochenen Fall hat das BFG die Rechtsfrage geklärt, ob die gemäß § 12 Abs 1 Z 8 KStG 1988 für Körperschaften geltende Bestimmung des § 20 Abs 1 Z 7 EStG 1988, wonach Aufwendungen oder Ausgaben für das Entgelt für Arbeits- oder Werkleistungen, soweit es den Betrag von 500.000,00 Euro pro Person und Wirtschaftsjahr übersteigt, im Bereich der Forschungsprämie anzuwenden ist oder nicht. Unter Berücksichtigung des Gesetzgebungsprozesses hat sich das BFG mit der Anwendung der „ertragsteuerlichen Grundsätze“ auf die Forschungsprämie auseinandergesetzt und hat eine historische und grammatikalische Interpretation des § 108c EStG 1988 vorgenommen.

