Im vorliegenden Fall hatte sich das BFG mit der Frage auseinanderzusetzen, ob es sich bei einem Dachgeschossausbau um Betriebsvermögen der beschwerdeführenden KG handle, das Objekt unternehmerisch an einen Nichtgesellschafter vermietet werde und somit die geltend gemachten Vorsteuern aus der Errichtung der luxuriösen Dachgeschosswohnung zustünden.
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