Im vorliegenden Fall hatte das BFG zu beurteilen, ob Verluste aus dem Notverkauf von Wertpapieren im privaten Bereich im Rahmen der geltenden Verlustverrechnungseinschränkungen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet bzw in Folgejahre vorgetragen werden können. In eventu war fraglich, ob der realisierte Verlust als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann.
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