Das BFG hatte in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung die Rechtsfrage zu beurteilen, ob bei einer Übertragung eines Wohnungseigentumsanteils an den ehemaligen Lebensgefährten die Begünstigung des § 7 Abs 1 Z 1 lit c GrEStG 1987 zur Anwendung gelangt.
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