Bei der grunderwerbsteuerlichen Bauherrenproblematik reklamieren Käufer für sich die Bauherreneigenschaft, womit grundsätzlich nur der Kaufpreis für das Grundstück in unbebautem Zustand der GrESt unterliegen würde, nicht hingegen die Baukosten. Im Fall des Erwerbs von Liegenschaftsanteilen, mit denen Wohnungseigentum verbunden werden soll („Erwerb einer Eigentumswohnung“), wurde es bislang für die grundsätzliche Erlangung der Bauherreneigenschaft als absolut erforderlich erachtet, dass allen Personen im Vorhinein Miteigentum eingeräumt war und von allen Miteigentümern ein gemeinsamer, auf die Errichtung des Objekts abzielender Beschluss gefasst wurde. War einer Person zuvor kein Miteigentum eingeräumt, konnte sie demnach auch nicht Bauherr sein.

