Im Falle einer Überschuldung hat eine Kapitalgesellschaft einen Insolvenzantrag zu stellen. Dabei hat sie ihr gesamtes Vermögen bekannt zu geben, damit das Insolvenzverfahren ordnungsgemäß betrieben werden kann. Das BFG hatte im hier besprochenen Fall zu prüfen, welche Rechtsfolgen sich aus dem „Verschweigen“ von Forderungen an die Insolvenzverwalterin – hier eine Darlehensforderung an eine nahestehende Kapitalgesellschaft – ergeben können.

