Vermietete Objekte sind häufig Gegenstand einer Fruchtgenussvereinbarung zwischen nahen Angehörigen und ist in solchen Fällen zu prüfen, ob mit der Einräumung des Fruchtgenussrechts eine Übertragung der Einkunftsquelle einhergeht. Voraussetzung für die Zurechnung der Einkünfte aus der dienstbaren Sache zur fruchtgenussberechtigten Person ist nach der Rechtsprechung des VwGH unter anderem, dass ebendiese durch Teilnahme am Wirtschaftsleben und Gestaltung der Nutzungsmöglichkeiten der dienstbaren Sache nach eigenen Intentionen auf die Einkünfteerzielung Einfluss nehmen kann.

