Die in § 9 Abs 6 Z 3 KStG 1988 vorgesehene Ergebnisaufteilung für die Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft gilt nur für jene Beteiligungskörperschaft, die unmittelbar bzw mittelbar über eine Personengesellschaft von den Beteiligten der Beteiligungsgemeinschaft selbst gehalten wird. Auf unter dieser Beteiligungskörperschaft gelegene Gruppenmitglieder ist die gewöhnliche Regelung über die Ergebniszurechnung nach § 9 Abs 4 TS 1 und TS 3 KStG 1988 anzuwenden.

