Das DBA Deutschland sieht für bestimmte Konstellationen der doppelten Nichtbesteuerung einen Wechsel von der Befreiungs- zur Anrechnungsmethode vor. In einem vom BFG entschiedenen Fall erhielt eine in Österreich ansässige Steuerpflichtige Bezüge aus einer deutschen öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung, die in Deutschland nicht besteuert wurden. Deutschland hätte das ausschließliche Besteuerungsrecht nach Art 19 Abs 2 DBA Deutschland gehabt. Aufgrund der Rückfallsklausel des Art 28 Abs 1 lit a DBA Deutschland in der damals gültigen Fassung durfte Österreich nach Auffassung des BFG dennoch besteuern. Im vorliegenden Beitrag werden die Argumente des BFG kritisch gewürdigt.

