Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs 3 EStG 1988) und Familienbeihilfe (§§ 1 ff FLAG 1967) sind nicht nur hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch hinsichtlich der Auszahlungstechnik gleichgeschaltet: Anspruch auf Kinderabsetzbetrag haben nur Steuerpflichtige, denen auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird; der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt. Eine Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe gemäß § 26 Abs 1 FLAG 197 führt automatisch dazu, dass iVm § 33 Abs 3 EStG 1988 auch der – damit ebenfalls zu Unrecht bezogene – Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist. Der VwGH hat klargestellt, dass eine bereits ausgezahlte Familienbeihilfe, die – mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen – nachträglich zurückgefordert wurde, im entsprechenden Zeitraum nicht iSv § 33 Abs 3 EStG 1988 „gewährt“ wurde und daher jedenfalls auch der Kinderabsetzbetrag zurückzufordern ist.

