Ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Spricht die Behörde über eine Rechtsfrage ab, die von der Antragstellerin im Antrag nicht gestellt wurde, erfolgt dies in rechtswidriger Weise.
Ein Auskunftsbescheid gemäß § 118 BAO ist ein antragsbedürftiger Verwaltungsakt. Spricht die Behörde über eine Rechtsfrage ab, die von der Antragstellerin im Antrag nicht gestellt wurde, erfolgt dies in rechtswidriger Weise.
