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Finanzvergehen der Abgabenhinterziehung durch Unterlassung

SteuerrechtAufsatzMichaela SchmutzerBFGjournal 2024, 373 - 378 Heft 10 v. 15.10.2024

Eine vollendete Abgabenhinterziehung in der zweiten Fallvariante des§ 33 Abs 3 lit a FinStrG liegt vor, wenn man es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass man mit Nichtabgabe einer Jahreserklärung zu einer bescheidmäßig festzusetzenden Abgabe bei deren Erklärungsverpflichtung und Unkenntnis der Behörde von der Entstehung eines konkreten Abgabenanspruches eine Verkürzung bewirkt.

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