Bezieht eine Grenzgängerin im Nachbarland nichtselbständige Einkünfte und werden ihr keine sonstigen Bezüge ausbezahlt, so garantiert der EG-Vertrag einem Unionsbürger nicht, dass die Verlagerung seiner Tätigkeit in einen anderen Mitgliedstaat als denjenigen, in dem er bis dahin gewohnt hat, hinsichtlich der Besteuerung neutral ist. Bekommt die Grenzgängerin nur zwölf Monatsbezüge ausbezahlt, dürfen diese nicht in 14 Monatsbezüge aufgeteilt und zwei davon begünstigt besteuert werden.

