Der Antragsteller stützt zusammengefasst sein Wiedereinsetzungsbegehren gemäß § 46 VwGG auf die Behauptung, die Verständigung von der Hinterlegung sei aufgrund eines (von ihm vermuteten) Fehlers des Zustellers bzw Postboten nicht gesetzmäßig vorgenommen worden. Er macht damit im Ergebnis einen Zustellmangel (§ 17 Abs 2 ZustG) geltend. Ein Zustellmangel bildet aber keinen Wiedereinsetzungsgrund.
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