Wird eine Körperschaft in einen Alternativen Investmentfonds umqualifiziert, stellt sich die Frage, wie Ausschüttungen von vor der Umqualifizierung realisierten Gewinnen auf Ebene der Anteilsinhaber ertragsteuerlich zu behandeln sind. Der VwGH entschied, dass der tatsächlichen Ausschüttung keine steuerliche Bedeutung zukommt, da der gesamte Gewinn der Körperschaft bereits mit dem durch die Umqualifizierung bedingten Verlust der Steuersubjekteigenschaft als ausgeschüttet gilt. Die Anwendung des § 10 KStG auf die fiktive Ausschüttung ist dabei möglich.

