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Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages bei Betriebseinbringung

SteuerrechtAufsatzKlaus Hirschler, Gottfried Sulz, Christian Oberkleiner, Lukas BernwieserBFGjournal 2023, 363 - 368 Heft 11 und 12 v. 15.12.2023

Da die Behaltefrist von mindestens vier Jahren für die in den Jahren 2016 bis 2019 angeschafften Wertpapiere aufgrund der einbringungsbedingten Entnahme zum 31. 12. 2019 nicht eingehalten wurde, war gemäß § 10 Abs 5 Z 1 EStG 1988 eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages vorzunehmen. Die Unterlassung der Nachversteuerung war rechtswidrig, sodass die in § 293b BAO geforderte Rechtswidrigkeit als Voraussetzung einer Berichtigung vorliegt.

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