Da die Behaltefrist von mindestens vier Jahren für die in den Jahren 2016 bis 2019 angeschafften Wertpapiere aufgrund der einbringungsbedingten Entnahme zum 31. 12. 2019 nicht eingehalten wurde, war gemäß § 10 Abs 5 Z 1 EStG 1988 eine Nachversteuerung des Gewinnfreibetrages vorzunehmen. Die Unterlassung der Nachversteuerung war rechtswidrig, sodass die in § 293b BAO geforderte Rechtswidrigkeit als Voraussetzung einer Berichtigung vorliegt.

